Ausbildung mit Sachkundenachweis Theorie (Ausbildung der Hundehalter nach Art 68 TSchV)
Art.33 Lernziele Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 68 Absatz 1 TSchV muss sein, dass Personen, die einen Hund erwerben wollen, für die tierschutzkonforme und gesellschaftsverträgliche Hundehaltung sowie den tiergerechten Umgang mit dem Hund sensibilisiert sind.
Art.34 Form und Umfang Die Ausbildung nach Artikel 33 Absatz 1 erfolgt in Form eines Theoriekurses von mindestens vier Stunden Dauer.
Art.35 Inhalt Die Ausbildung nach Artikel 33 Absatz 1 vermittelt Grundkenntnisse in den Bereichen Rechtsgrundlagen, artspezifische Bedürfnisse, rassetypische Verwen-dungszwecke, Sozialverhalten, Fütterung, Betreuungsaufwand, tiergerechter Umgang mit Hunden sowie tiergerechte Gestaltung der Haltungsumwelt.