SKN-Praxis

Gesetzliche Grundlagen

Ausbildung Sachkundenachweis Praxis
(Ausbildung der Hundehalter nach Art 68 TSchV)

Art.33 Lernziele
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 68 Absatz 2 TSchV muss sein, dass Personen, die für die Betreuung eines Hundes verantwortlich sind, wissen, wie man Hunde tiergerecht erzieht, ihre wichtigsten Ausdrucksweisen verstehen und die Hunde rücksichtsvoll führen.

Art.34 Form und Umfang
Die Ausbildung nach Artikel 33 Absatz 2 erfolgt als Kurs mit praktischen Übungen von in der Regel mindestens vier Einheiten von höchstens einer Stunde Dauer. Die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person muss den Kurs zusammen mit ihrem Hund absolvieren.

Art.35 Inhalt
Die Ausbildung nach Artikel 33 Absatz 2 vermittelt:
a) praktische Fähigkeiten, um einen Hund in Alltagssituationen unter Kontrolle halten zu können;
b) Kenntnisse über den tiergerechten Umgang mit und die methodisch korrekte Erziehung von
Hunden, über das Erkennen von Körpersignalen, die Drohen, Angreifen, Unsicherheit oder Unterwerfung anzeigen, sowie über die Konsultation von Spezialistinnen oder Spezialisten im Fall von problematischen Verhaltensweisen eines Hundes.